Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1968Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 33Artikel eins, Paragraph 33
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden. Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsentgeltes auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093111
Alte Dokumentnummer
N6195413929P